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33. StVO-Novelle - Neue Verkehrsregeln

Seit 1.Oktober 2022 gilt die 33. StVO-Novelle. Neue Regeln, neue Verkehrszeichen - wir fassen die wichtigsten Punke zusammen:

Für Radfahrer:innen sind dies die wichtigsten Neuerungen:
» Neue Verkehrszeichen: der Grünpfeil für das Rad
Dies bedeutet, dass überall dort, wo dieses neue Verkehrszeichen unter einer Ampel angebracht ist, Radfahrer:innen die Möglichkeit haben bei Rot rechts abzubiegen. An T-Kreuzungendarf auch das Geradeausfahren bei Rot ermöglicht sein.
Voraussetzungen bei beiden Kreuzungen ist, dass davor vorher angehalten werden muss um sicherzustellen, dass das Abbiegen bzw. Geradaus-Weiterfahren ohne Gefahr, vor allem für Fussgänger:innen möglich ist.

» Seitlicher Mindestüberholabstand beim Überholen
Autofahrer:innen müssen nun beim Überholen von Radfahrern einen festgelegten Mindestabstand einhalten. So gelten ab 30km/h folgende Mindestabstände in Kraft:
innerorts 1,5 Meter und
ausserorts 2 Meter

» Schützendes Fahren neben Kindern mit dem Fahrrad
Wird ein Kind am Fahrrad begleitet, so darf nun nebeneinander gefahren werden. Es muss aber darauf geachtet werden, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.
Diese neue Regel gilt nicht auf Schienenstrassen, Vorrangstrassen und Einbahnstrassen gegen die Fahrtrichtung.


Unterwegs auf Österreichs Strassen:
» Kein rechts Vorbeifahren an Strassenbahnen und Bussen in Haltestelle
An manchen Strassenbahn- und Bushaltestellen ist eine ausreichend breite Fahrspur zwischen öffentlichen Fahrzeug und Haltestelle, sodass man hier mit dem eigenen KFZ vorbeifahren könnte. Dies ist nun verboten! Fahrzeuge müssen nun ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Sie dürfen erst weiterfahren, wenn niemand mehr zwischen Bus oder Strassenbahn und der Haltstelle unterwegs ist und die Türen geschlossen sind.

» Rechts abbiegen für LKW nur in Schrittempo
Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen nun überall im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren, wo mit Fussgängerverkehr zu rechnen ist.

» Der Gehsteig gehört Zufussgehenden
Fussgänger:innen haben am Gehsteig immer Vorrang. Bei Garageneinfahrten oder Parkplatzausfahrten dürfen sich Autofahrer:innen den Fussgänger:innen gegenüber nicht vordrängeln. Auch Radfahrer:innen dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren - ausser die dafür gekennzeichneten. Das Queren derselbigen ist unter Berücksichtigung der Fussgänger:innen erlaubt.
Haltende und/oder Parkende KFZ dürfen nicht über den Gehsteigrand hineinragen - dies ist nun ebenfalls verboten.
Für Radwege gilt dieses Verbot absolut, bei Gehsteigen ist das Hineinragen in geringfügigem Ausmass und nur für die kurze Zeit der Ladetätigkeit möglich - aber nur, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Meter frei bleibt.

» Keine Poser-Runden und keinen Motor laufen lassen
Mit KFZ ist es verboten, dieselbe Strasse oder dieselben Strassenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren. Auch den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig ist, laufen zu lassen, ist verboten.


Quelle: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobiliät, Innovation und Technologie

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